Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einer vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Testpflicht 2x pro Woche nachzukommen, ist ein schuldhafter Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung von Corona-Schnelltest ist jedoch ohne vorherige Abmahnung unwirksam (ArbG Hamburg Urt. v. 24.11.2021 - 27 Ca 208/21).