25.03.2020 RAin Graf
Wir versuchen, hier die wichtigsten Fragen zu beantworten. Ansonsten können Sie sich gerne an uns wenden.Eine fristlose Kündigung, wie wir sie auch schon gesehen haben, kommt in keinem Fall wegen des Wegfalls von Arbeitsmöglichkeiten in Betracht. Wenn aber tatsächlich eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund der Situation nicht möglich ist, kann eine ordentliche Kündigung – unter Einhaltung der Frist – ggfls. möglich sein. Für eine solche Kündigung gelten aber dieselben Voraussetzungen wie für jede betriebsbedingte Kündigung. Hierbei sind seitens des Arbeitgebers viele Dinge zu beachten, bei denen häufig Fehler gemacht werden. Zumindest bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen muss der Arbeitgeber bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auch prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, wie z.B. die Einführung von Kurzarbeit oder eine Änderungskündigung. Jede Kündigung ist individuell zu prüfen, sodass pauschale Aussagen hier nicht möglich sind. Wir empfehlen, sich im Falle einer Kündigung anwaltlich beraten zu lassen. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden kann.